Neues Merkblatt zu Registrierungs- und Datenmeldepflichten nach REMIT
In einem neu veröffentlichten Merkblatt erläutert die Bundesnetzagentur, wer sich gemäß REMIT registrieren muss, für wen die Meldepflichten für Handelsdaten gelten und ab wann die Datenmeldepflichten bestehen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft. Gemäß Art. 8 REMIT müssen Marktteilnehmer der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Transaktions- und Fundamentaldaten übermitteln.
Die am 7. Januar 2015 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 legt die zu meldenden Verträge genauer fest. Demnach sind von der Meldepflicht ausgenommen: gruppeninterne Verträge, Verträge über Regelenergieleistungen sowie Verträge über die physische Lieferung von Strom bzw. Gas aus Erzeugungs- bzw. Förderanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich, soweit diese nicht an organsierten Marktplätzen abgeschlossen werden. Diese sind nur auf begründete Anforderung durch ACER ad hoc zu melden.
Gemäß Art. 9 REMIT müssen sich Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen abschließen, registrieren. Dies gilt auch für Marktteilnehmer, die ausschließlich gruppeninterne Verträge oder Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas abschließen. Ebenfalls registrieren müssen sich Endverbraucher, die Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen, abschließen.
Das neue Merkblatt finden Sie zum direkten Download hier: Merkblatt zu Adressaten von Registrierungs- und Datenmeldepflichten (pdf, 61 KB). Weitere Informationen zu Registrierung und den Datenmeldepflichten nach REMIT finden Sie in den Bereichen Registrierung und Datenmeldung.
Stand: 24.02.2015