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Re­gis­trie­rungs- und Da­ten­mel­de­pflicht

Gemäß Art. 9 REMIT müssen sich Marktteilnehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben oder ansässig sind, bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen.

Kommen Marktteilnehmer dieser Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nach oder registrieren sie sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde, wird dieses Verhalten gem. § 95 Abs. 1 d) Nr. 1 oder 2 EnWG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 REMIT müssen Transaktions- und Fundamentaldaten an ACER gemeldet werden. Eine Konkretisierung der zu meldenden Transaktions- und Fundamentaldaten sowie der Meldewege findet sich in der REMIT-Durchführungsverordnung.

Marktteilnehmer, die gegen die Datenmeldepflicht an ACER verstoßen, begehen gemäß § 95 Abs. 1 c) Nr. 7 oder 8 EnWG eine Ordnungswidrigkeit.

Verstöße gegen diese Anzeigepflicht stellen gemäß § 95 Abs. 1c Nr. 9 EnWG eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Bundesnetzagentur führt als zuständige Verwaltungsbehörde entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren durch.