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Markt­ma­ni­pu­la­ti­on

Marktmanipulation und auch der Versuch der Marktmanipulation ist gemäß Art. 5 REMIT verboten. Dies gilt sowohl für handelsgestützte als auch informationsgestützte Marktmanipulation.

Handelsgestützte Marktmanipulation liegt vor, wenn der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrages für Energiegroßhandelsprodukte falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis, also Einfluss auf das Marktgeschehen, ergeben könnte (Art. 2 Nr. 2 a) REMIT).

Informationsgestützte Manipulation liegt vor, wenn Informationen öffentlich gemacht werden, um falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten zu schaffen (Art. 2 Nr. 2 b) REMIT).

Beim Versuch der Marktmanipulation ist in beiden genannten Fällen die bloße Manipulationsabsicht maßgeblich.

Während im Fall der Marktmanipulation bei Einwirkung auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts eine Straftat gemäß § 95a Abs. 1 EnWG vorliegt, handelt es sich bei der Marktmanipulation ohne preisbeeinflussende Wirkung um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 Abs. 1b), 1c) EnWG.

Stellt die Bundesnetzagentur einen Anfangsverdacht auf Begehung einer Straftat fest, gibt sie den Fall umgehend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab. Ordnungswidrigkeitenverfahren führt die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde.