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In­si­der-In­for­ma­tio­nen

Gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT sind „Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekanntzugeben. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen."

Hinweise zur rechtzeitigen und effektiven Veröffentlichung sowie den Mindestanforderungen an die Veröffentlichung von Insider-Informationen finden Sie im Merkblatt 1 der Bundesnetzagentur. Weitere Informationen zur Definition einer Insider-Information finden Sie ebenfalls in der Rubrik "Fragen und Antworten".

Personen, die gegen die Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen verstoßen (z.B. nicht, nicht richtige, nicht rechtzeitige Veröffentlichung), handeln gemäß § 95 Abs. 1c Nr. 2 bis 5 EnWG ordnungswidrig. Personen, die vorsätzlich beharrlich oft Insider-Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt geben, können sich gemäß § 95b EnWG strafbar machen.

Stellt die Bundesnetzagentur einen Anfangsverdacht auf Begehung einer Straftat fest, gibt sie den Fall umgehend an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab. Ordnungswidrigkeitenverfahren führt die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde.

Effektive Veröffentlichung von Insider-Informationen ab dem 1.1.2021 nur noch auf Plattformen

Die Veröffentlichung von Insider-Informationen sollte grundsätzlich auf eine Art und Weise erfolgen, die eine bestmögliche Verbreitung der Informationen sicherstellt. Daher ist ab dem 01.01.2021 eine Plattform zur Veröffentlichung von Insider-Informationen, eine sogenannte „Inside Information Platform (kurz IIP)“, zu nutzen. Diese muss von ACER formulierte Mindestanforderungen erfüllen. Eine Veröffentlichung von Insider-Informationen in sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Unternehmenswebsite ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend und kann allenfalls zusätzlich zur Veröffentlichung an anderer Stelle genutzt werden. Hierbei muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass die jeweils veröffentlichten Informationen identisch sind.

Die Bundesnetzagentur erwartet eine Umstellung nur von denjenigen Marktteilnehmern, die Insider-Informationen veröffentlichen müssen. Sollten Marktteilnehmer davon ausgehen, dass sie keine veröffentlichungspflichtigen Insider-Informationen besitzen, ist keine Anmeldung bei einer IIP erforderlich. Im nationalen Register ist in diesem Fall „na“ (nicht anwendbar) einzutragen. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt jedem Marktteilnehmer selbst.

ACER hat auf seinem REMIT-Portal Plattformen aufgelistet, die für die Veröffentlichung von Insider-Informationen geeignet sind. Unterschieden wird dabei zwischen Plattformen für den Strommarkt und Plattformen für den Gasmarkt. Die Listen sind nicht abschließend. Weitere Anbieter können sich bei ACER anmelden und die Liste kann bei Bedarf durch eine Mitteilung an ACER erweitert werden.

Weitere Informationen und die Liste der Plattformen, die für die Veröffentlichung von Insider-Informationen geeignet sind, finden Sie im REMIT-Portal von ACER.

Aufschub der Veröffentlichung von Insider-Informationen

Art. 4 Abs. 2 REMIT sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub der Veröffentlichungspflicht vor. Die Inanspruchnahme eines solchen Aufschubs unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur und ACER. Hierzu ist die „Notification Platform“ von ACER zu nutzen. Die Information wird sodann automatisch an ACER und die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist somit nicht notwendig. Die Meldung kann dabei in englischer und deutscher Sprache oder nur in englischer Sprache erfolgen. Weitere Informationen über die Anwendung des Aufschubs gemäß Art. 4 Abs. 2 REMIT finden Sie im Merkblatt 2/2014 (pdf, 57 KB) der Bundesnetzagentur sowie in den aktuellen ACER-Leitlinien (Guidance).