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REMIT

Grundlage für die Aufgaben der Bundesnetzagentur bei der Überwachung des Energiegroßhandelsmarkts sind die Vorschriften gemäß §§ 47a ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Befugnisse gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency; "REMIT").

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur mit Bezug zur REMIT umfassen im Einzelnen:

  • Registrierung von Marktteilnehmern (Art. 9 REMIT)
  • Verfolgung von Verstößen gegen die Verbote von Insider-Handel (Art. 3 REMIT) sowie Marktmanipulation (Art. 5 REMIT)
  • Überwachung der Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen (Art. 4 REMIT)
  • Durchsetzung der Datenmeldepflichten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Art. 8 REMIT).

Registrierung von Marktteilnehmern

Gemäß Art. 9 REMIT müssen sich Marktteilnehmer, die ihren Sitz in Deutschland haben oder ansässig sind, bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen.

Datenerhebung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt die Bundesnetzagentur Handels- und Fundamentaldaten der Großhandelsmärkte für Strom und Gas. Dafür greift die Bundesnetzagentur auf die Datenerhebung der MTS Strom/Gas zurück. Diese erhält ihre Daten größtenteils von ACER. Zusätzlich kann die MTS Strom/Gas auch selbst Daten sammeln.

Ermittlung von Verdachtsfällen

Die Bundesnetzagentur geht Hinweisen auf mögliche Fälle von Insider-Handel oder Marktmanipulation nach. Solche Hinweise erhält sie u.a. von Marktteilnehmern, anderen nationalen Regulierungsbehörden, anderen Behörden wie z.B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Handelsüberwachungsstellen oder ACER.

Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Verbote Insider-Handel und Marktmanipulation ermittelt auch die MTS Strom/Gas.

Durchsetzung der REMIT

Die notwendigen behördlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse sind im EnWG normiert. Die Bundesnetzagentur kann alle erforderlichen Ermittlungen führen, um einen Verstoß gegen Vorgaben der REMIT festzustellen. Die Art und die Höhe der Sanktionen für Verstöße gegen die REMIT sind ebenfalls im EnWG verankert. Demnach unterscheidet das EnWG je nach Schwere des Verstoßes zwischen Ordnungswidrigkeiten, welche die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde verfolgt, und Straftaten, welche an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Die Bundesnetzagentur stimmt sich bei der Verfolgung von Verdachtsfällen eng mit den weiteren Verfolgungsbehörden ab.