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Verstöße

Die Bundesnetzagentur ist für die Verfolgung von Verstößen gegen REMIT zuständig.

Informationen hierzu finden Sie auf den folgenden Seiten.

Inhalt

In­si­der-In­for­ma­tio­nen

Zur Sicherstellung transparenter Energiegroßhandelsmärkte normiert Art. 4 Abs. 1 REMIT die Pflicht zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen.

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In­si­der-Han­del

Das Insiderhandelsverbot gemäß Art. 3 REMIT gilt für jede Person, die über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt.

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Markt­ma­ni­pu­la­ti­on

Die Beeinflussung sowie der Versuch der Beeinflussung des Energiegroßhandelsmarktes durch Marktmanipulation sind gemäß Art. 5 REMIT verboten.

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Re­gis­trie­rungs- und Da­ten­mel­de­pflicht

Ein Verstoß gegen die Registrierungs- und Datenmeldepflicht gemäß REMIT wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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Hin­wei­se auf Ver­stö­ße

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren (PPATs), sind gemäß Art. 15 REMIT zur Meldung von Auffälligkeiten an die zuständige nationale Regulierungsbehörde verpflichtet. Auch andere können Auffälligkeiten melden.

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Ver­dachts­fäl­le

Verdächtiges Handelsverhalten eines oder mehrerer Marktteilnehmer wird von den Börsen, Brokerplattformen oder Marktteilnehmern angezeigt. Verdachtsanzeigen, die die Bundesnetzagentur erhält, bezeichnet diese als Verdachtsfälle. Hier veröffentlicht die Bundesnetzagentur halbjährlich eine Statistik zu den Verdachtsfällen, die ihr gemeldet werden.

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