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REMIT

Was ist REMIT?

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (Englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency; "REMIT") dient der Bekämpfung von Insider-Handel und Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt. Sie ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung in allen EU-Mitgliedsländern. In Deutschland ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verbote nach REMIT die Bundesnetzagentur.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?

Was ist ACER?

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Englisch: European Agency for the Cooperation of Energy Regulators; "ACER") ist eine EU-Agentur, die 2010 eingerichtet wurde. Sie hat ihren Sitz in Ljubljana in Slowenien. ACER soll die nationalen Regulierungsbehörden auf EU-Ebene bei den Regulierungsaufgaben unterstützen, die diese in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, und ggf. deren Arbeit koordinieren. Mit Inkrafttreten der REMIT hat ACER zusätzliche Kompetenzen zur Überwachung des Energiegroßhandels erhalten.

ACER

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  • Was ist REMIT?
  • Welche Rolle hat ACER bei der Umsetzung von REMIT?

Welche Rolle hat ACER bei der Umsetzung von REMIT?

ACER überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um Insider-Handel und Marktmanipulation zu verhindern bzw. aufzudecken. Dazu erhebt ACER Transaktions- und Fundamentaldaten gemäß Art. 8 REMIT. Um den nationalen Regulierungsbehörden eine eigenständige Marktüberwachung sowie die Untersuchung und Verfolgung von Verstößen zu ermöglichen, stellt ACER diesen die einschlägigen Daten zur Verfügung.

Weiterhin gewährleistet ACER einen einheitlichen Ansatz zur Untersuchung von Insider-Handel und Marktmanipulation auf Energiegroßhandelsmärkten. Dabei arbeitet ACER insbesondere mit den nationalen Regulierungsbehörden zusammen und übernimmt eine Koordinierungsfunktion bei grenzüberschreitenden Verdachtsfällen.

Rechtsgrundlage: Art. 7, Art. 8, Art. 10 und Art. 16 REMIT

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Welche Rolle hat die MTS Strom/Gas bei der Umsetzung von REMIT?

Die bei der Bundesnetzagentur eingerichtete Markttransparenzstelle (MTS Strom/Gas) ist die nationale Marktüberwachungsstelle für den Großhandel mit Strom und Gas gemäß Art. 7 Abs. 2 REMIT. Dabei überwacht die MTS Strom/Gas den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um u.a. auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Die Aufgaben der MTS Strom/Gas nehmen die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt einvernehmlich wahr.

Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 2 REMIT, § 47a Abs. 1 und § 47b Abs. 2 GWB

Weitere Informationen zur MTS Strom/Gas finden Sie auf der Internetseite der MTS Strom/Gas.

Internetauftritt der Markttransparenzstelle

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  • Was ist REMIT?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?
  • Was ist eine Insider-Information?

Wie erhöht REMIT die Transparenz im Energiegroßhandel?

Energiegroßhandelsmärkte senden Preissignale, die für die Entscheidungen von Marktteilnehmern bedeutsam sein können. Dazu gehören kurzfristige Entscheidungen bspw. über das Angebot von Strom seitens der Produzenten oder die Nachfrage nach Strom seitens der Konsumenten. Preissignale sind auch eine wichtige Grundlage für langfristige Investitionsentscheidungen z.B. in Kraftwerke, Verbrauchsanlagen und Netze. Um Entscheidungen eine zutreffende Grundlage zu bieten, müssen diese Signale in einem fairen und transparenten Wettbewerb entstehen.

Die Verpflichtung, Insider-Informationen zu veröffentlichen, führt zu einer einheitlicheren Informationsgrundlage aller Marktteilnehmer. Die Veröffentlichungspflicht verringert das Risiko, dass Preissignale durch Insider-Handel verzerrt werden und erhöht daher die Transparenz des Energiegroßhandels.

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  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Was ist Insider-Handel?
  • Was ist eine Insider-Information?
  • Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?

Die Europäische Kommission hat nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 6 REMIT einheitliche Vorschriften über die Meldung der Informationen an ACER erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 ist seit dem 07.01.2015 in Kraft. Darin wird für Transaktions- und Fundamentaldaten definiert,

  • welche Daten gemeldet werden müssen,
  • wer diese melden muss,
  • wann diese gemeldet werden müssen,
  • an wen diese gemeldet werden müssen,
  • wie diese gemeldet werden müssen, und
  • ob Bagatellgrenzen existieren.

REMIT Durchführungsverordnung

Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 6 REMIT

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • An wen müssen Daten nach REMIT gemeldet werden?

Wie stärkt REMIT die Integrität des Energiegroßhandelsmarktes?

Vor Einführung der REMIT waren die Integrität und Transparenz auf den verschiedenen Energiegroßhandelsmärkten in der Europäischen Union sehr unterschiedlich und oft nur unzureichend geregelt und überwacht. In vielen Mitgliedstaaten waren Marktmanipulation und Insider-Handel nicht oder nur teilweise verboten. Eine Überwachung des Großhandels fand nur in einigen Mitgliedstaaten statt, da Transaktionsdaten und Fundamentaldaten den Aufsichtsbehörden nicht immer zugänglich waren.

Durch Einführung der REMIT haben ACER und die nationalen Regulierungsbehörden bzw. Marktüberwachungsstellen die Möglichkeit erhalten, die Marktintegrität durch eine umfassende Überwachung des Energiegroßhandels sicherzustellen. Darüber hinaus werden durch das Verbot des Insider-Handels sowie die damit verbundene Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen sichergestellt, dass Angebot und Nachfrage für alle Marktteilnehmer gleichermaßen transparent sind.

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Welche Rolle hat ACER bei der Umsetzung von REMIT?
  • Was ist Marktmanipulation?
  • Was ist Insider-Handel?
  • Was ist eine Insider-Information?
  • Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?

Energiegroßhandelsprodukte sind Verträge und Derivate, die sich auf die Versorgung mit Strom oder Erdgas oder deren Transport beziehen und in der Europäischen Union erfüllt werden.

Keine Energiegroßhandelsprodukte sind Verträge für die Lieferung und Verteilung von Strom oder Erdgas zur Nutzung durch Endverbraucher mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 4 und Art. 2 Nr. 5 REMIT

Marktüberwachung nach REMIT

Was ist Marktmanipulation?

Es wird zwischen handelsgestützter und informationsgestützter Marktmanipulation unterschieden.

Handelsgestützte Marktmanipulation liegt vor, wenn der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrages für Energiegroßhandelsprodukte falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis, also Einfluss auf das Marktgeschehen, ergeben könnte (Art. 2 Nr. 2 a) REMIT).

Informationsgestützte Manipulation liegt vor, wenn Informationen öffentlich gemacht werden, um falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten zu schaffen (Art. 2 Nr. 2 b) REMIT).

Beim Versuch der Marktmanipulation ist in beiden genannten Fällen die bloße Manipulationsabsicht maßgeblich.

Während im Fall der Marktmanipulation mit Einwirkung auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts eine Straftat gemäß § 95a Abs. 1 EnWG vorliegt, handelt es sich bei der Marktmanipulation ohne preisbeeinflussende Wirkung um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 95 EnWG.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 2 REMIT, § 95 und § 95a EnWG

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  • Was ist REMIT?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?

Was ist eine Insider-Information?

Eine Information wird als Insider-Information qualifiziert, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

  • Die Information ist präzise.
  • Die Information ist nicht öffentlich bekannt.
  • Die Information bezieht sich direkt oder indirekt auf eines oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte.
  • Die Information hat, wenn sie öffentlich bekannt würde, wahrscheinlich einen erheblichen Einfluss auf die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte.

Orientierungshilfen zur Auslegung der Kriterien finden sich u.a. in der Guidance der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 1 REMIT

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  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Welche Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht von Insider-Informationen gibt es?

Insider-Informationen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT rechtzeitig und effektiv veröffentlicht werden. Die Bekanntgabe von Insider-Informationen darf gemäß Art. 4 Abs. 2 REMIT auf eigene Verantwortung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Diese Voraussetzungen sowie Handlungshinweise zur Anwendung der Ausnahme bietet das Merkblatt 2/2014 der Bundesnetzagentur.

Merkblatt zum Aufschub der Veröffentlichung von Insider-Informationen (pdf, 57 KB)

Die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 2 REMIT unterliegt der Meldepflicht gegenüber ACER und der Bundesnetzagentur. Die Übermittlung dieser Informationen soll über die „Notification Platform“ von ACER erfolgen. Die Information wird automatisch an ACER und die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist somit nicht notwendig. Die Meldung kann dabei in englischer und deutscher Sprache oder nur in englischer Sprache erfolgen.

Notification Platform

Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 REMIT

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist eine Insider-Information?
  • Was ist Insider-Handel

Was ist Insider-Handel?

Insider-Handel ist die direkte oder indirekte Nutzung von Insider-Informationen, der Versuch der Nutzung für eigene Zwecke, die Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte, oder die Empfehlung/Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Energiegroßhandelsprodukten auf Basis von Insider-Informationen.

Während Primärinsider, soweit sie vorsätzlich handeln, den Straftatbestand § 95a Abs. 2 EnWG verwirklichen, begehen Sekundärinsider eine Ordnungswidrigkeit.

Primärinsider ist, wer über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und eines oder mehrere der persönlichen Merkmale von Art. 3 Abs. 2 a) bis d) REMIT erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 d) REMIT ist dabei auch derjenige Primärinsider, der im Zuge der Begehung oder der Vorbereitung einer Straftat eine Insider-Information erlangt hat.

Sekundärinsider ist demgegenüber, wer ohne unter Art. 3 Abs. 2 a) bis d) REMIT zu fallen nach Art. 3 Abs. 2 e) REMIT über Insider-Informationen in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt verfügt und weiß oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 REMIT, § 95 und § 95a EnWG

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  • Was ist REMIT?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Was ist eine Insider-Information?

Welche Ausnahme vom Insider-Handelsverbot gibt es?

Insider-Handel ist gemäß Art. 3 Abs. 1 REMIT verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht Art. 3 Abs. 4 b) REMIT eine Ausnahme vom Insider-Handelsverbot vor. Das Merkblatt 3/2014 der Bundesnetzagentur erläutert die Anwendung dieser Ausnahme.

Merkblatt zur Ausnahme vom Insiderhandelsverbot (pdf, 262 KB)

Die Inanspruchnahme der Ausnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 b) unterliegt der Meldepflicht gegenüber ACER und der Bundesnetzagentur. Die Übermittlung dieser Informationen soll über die „Notification Platform“ von ACER erfolgen. Die Information wird automatisch an ACER und die jeweils zuständige nationale Regulierungsbehörde weitergeleitet. Eine zusätzliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist somit nicht notwendig. Die Meldung kann dabei in englischer und deutscher Sprache oder nur in englischer Sprache erfolgen.

Notification Platform

Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 REMIT und Art. 3 Abs. 4 b) REMIT

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist eine Insider-Information?
  • Was ist Insider-Handel?

Wie sollte eine Insider-Information veröffentlicht werden?

Die Veröffentlichung von Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder Anlagen des Marktteilnehmers muss effektiv und rechtzeitig erfolgen. Zu den bekanntzugebenden Informationen zählen insbesondere Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten dieser Anlagen, betreffen.

Um eine effektive und rechtzeitige Veröffentlichung von Insider-Informationen zu gewährleisten, ist ab dem 01.01.2021 eine Plattform zur Veröffentlichung von Insider-Informationen, eine sogenannte „Inside Information Platform (kurz IIP)“, zu nutzen. Diese muss von ACER formulierte Mindestanforderungen erfüllen. ACER hat eine entsprechende Liste von Plattformen auf ihrem REMIT-Portal veröffentlicht. Eine Veröffentlichung von Insider-Informationen in sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Unternehmenswebsite ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend und kann allenfalls zusätzlich zur Veröffentlichung an anderer Stelle genutzt werden. Hierbei muss selbstverständlich gewährleistet sein, dass die jeweils veröffentlichten Informationen identisch sind.

Die Bundesnetzagentur erwartet eine Umstellung nur von denjenigen Marktteilnehmern, die Insider-Informationen veröffentlichen müssen. Sollten Marktteilnehmer davon ausgehen, dass sie keine veröffentlichungspflichtigen Insider-Informationen besitzen, ist keine Anmeldung bei einer IIP erforderlich. Im nationalen Register ist dann „na“ (nicht anwendbar) einzutragen. Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt jedem Marktteilnehmer selbst.

Zur Erläuterung der effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur folgendes Merkblatt veröffentlicht:

Merkblatt zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen (pdf, 68 KB)

Weitere Informationen und die Liste der Plattformen, die für die Veröffentlichung von Insider-Informationen geeignet sind, erhalten Sie im REMIT-Portal von ACER.

Liste der Plattformen für Insider-Informationen

Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 REMIT

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  • Was ist eine Insider-Information?

Welche weiteren Veröffentlichungspflichten müssen von Teilnehmern im Emissionszertifikatemarkt beachtet werden?

Emissionszertifikate sind Finanzinstrumente. Daher gelten für Personen, die mit Emissionszertifikaten handeln, die finanzmarktrechtlichen Regelungen. Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, MAR) verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insider-Informationen an den Markt weiterzugeben. Dadurch sollen andere Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Seit 3. Januar 2018 gilt diese Veröffentlichungspflicht auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, sofern deren Anlagen oder deren Luftfahrtätigkeit eine Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle überschreiten. Diese Mindestschwelle liegt bei 6 Mio. Tonnen oder, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, ab der thermischen Anlagen-Nennleistung von 2.430 MW. Zur Vermeidung von Mehrfachveröffentlichungspflichten nach REMIT und MAR sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 Art. 2 Abs. 2 vor, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Veröffentlichung gemäß REMIT genügt.

Weitere Informationen zu den Regelungen sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu finden wie u.a. eine Frage-und-Antwort-Liste zur Ad-hoc-Publizität für Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.

Wie geht die Bundesnetzagentur bei Verdachtsfällen bzw. bei Verstößen gegen die REMIT vor?

Verdächtiges Handelsverhalten eines oder mehrerer Marktteilnehmer wird von den Börsen, Brokerplattformen oder Marktteilnehmern angezeigt. Verdachtsanzeigen, die die Bundesnetzagentur erhält, werden als Verdachtsfälle bezeichnet. Es sind Fälle, die den Verdacht eines REMIT-Verstoßes beinhalten.

Die bei der Bundesnetzagentur eingegangenen Verdachtsfälle werden zunächst durch eine Erstanalyse bewertet. Hierbei verwendet die Bundesnetzagentur von ACER übermittelte Handelsdaten und führt ggfs. weitere Datenabfragen durch. Finden sich nach der Erstanalyse nicht genügend Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die REMIT, wird der Fall eingestellt.

Finden sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die REMIT, leitet die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Rechtsgrundlage: Art. 13 und Art. 18 REMIT, § 65 Abs. 6, § 68, 68a und §§ 95ff EnWG

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist REMIT?
  • Welche Rolle hat die MTS Strom/Gas bei der Umsetzung von REMIT?

Wie kann ich Verstöße gegen REMIT melden?

Hinweise auf Verstöße können über die „Notification Platform“ von ACER in englischer Sprache gegeben werden. ACER leitet diese an die Bundesnetzagentur weiter.

Hinweise auf Verstöße gegen die REMIT können auch in deutscher Sprache postalisch oder telefonisch an die Bundesnetzagentur gegeben werden.

Die Anschrift lautet: 

Bundesnetzagentur
Referat 614
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, Aufgaben nach REMIT, SMARD – Strommarktdaten
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Hinweis auf einen Verstoß gegen die REMIT unter der Rufnummer +49 228 14 6000 zu melden.

Nennen Sie uns bitte die Person(en), gegen die sich Ihr Verdacht richtet. Schildern Sie die verdächtigen Vorgänge so genau wie möglich. Sie ermöglichen es uns, konkrete Daten heranzuziehen, um eingehend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die REMIT vorliegt. Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, weiteren Schaden zu verhindern.

Rechtsgrundlage: Art. 3, Art. 5 und Art. 15 REMIT

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Welche Rolle hat ACER bei der Umsetzung von REMIT?
  • Welche Rolle hat die MTS Strom/Gas bei der Umsetzung von REMIT?

Registrierung

Wer muss sich registrieren?

Registrieren müssen sich gemäß Art. 9 REMIT Marktteilnehmer, die meldepflichtige Transaktionen gemäß Art. 3, 8 und 9 der REMIT-Durchführungsverordnung abschließen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen bereits registriert hat. Niederlassungen/Zweigstellen, die keine eigenständigen juristischen Personen sind, müssen sich dagegen nicht separat registrieren.

Für die Registrierungspflicht ist es unerheblich, ob der Marktteilnehmer an oder außerhalb von organisierten Marktplätzen handelt. Auch Parteien, die ausschließlich außerbörslich handeln, können Marktteilnehmer im Sinne der REMIT und damit registrierungspflichtig sein. Von dieser Pflicht ausgenommen ist, wer keine meldepflichtigen Transaktionen abschließt oder nur Verträge über die physische Lieferung von

  • Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde,
  • Strom, der von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wurde
  • Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde,

besitzt, die ausschließlich außerhalb von organisierten Marktplätzen abgeschlossen wurden.

Industrielle Endverbraucher, deren technisch möglicher Verbrauch mindestens 600 GWh/Jahr beträgt, müssen sich ebenfalls registrieren. Dieser Schwellenwert von 600 GWh/Jahr betrifft den Endverbrauch. Alle Transaktionen und Handelsaufträge mit Energiegroßhandelsprodukten sind unabhängig von ihrem Volumen zu melden.

Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 REMIT und Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 8 und Art. 9 REMIT-Durchführungsverordnung

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wo muss man sich registrieren?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Was ist ein organisierter Marktplatz?

Welche Angaben müssen bei der Registrierung gemacht werden?

Auf Grundlage von Art. 9 Abs. 3 REMIT hat ACER ein Registrierungsformat veröffentlicht, in dem sich europaweit alle Marktteilnehmer registrieren müssen. Dieses besteht aus den folgenden fünf Abschnitten:

  • Abschnitt 1: Angaben zum Marktteilnehmer
  • Abschnitt 2: Angaben zu natürlichen Personen, die mit dem Marktteilnehmer verbunden sind
  • Abschnitt 3: Angaben zum letzten Controller oder letzten Begünstigten des Marktteilnehmers
  • Abschnitt 4: Angaben zur Unternehmensstruktur des Marktteilnehmers
  • Abschnitt 5: Angaben zu bevollmächtigten Rechtspersonen, die im Auftrag des Marktteilnehmers melden

Das Registrierungsformat ist im Internetauftritt von ACER veröffentlicht.

ACER Decision 1-2012 (pdf, 4 MB)

Weitere Informationen zu den Angaben, welche bei der Registrierung gemacht werden müssen, können Sie auch dem Handbuch zur Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 9 REMIT (pdf, 5 MB) entnehmen.

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Wo muss man sich registrieren?

Wo muss man sich registrieren?

Die für die Registrierung zuständige nationale Regulierungsbehörde ergibt sich aus dem Sitz des Marktteilnehmers.

  • Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz in Deutschland bzw. ist er in Deutschland ansässig?
    Die Registrierung muss im Registrierungsportal der Bundesnetzagentur erfolgen.
  • Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz in der Europäischen Union bzw. ist er in der Europäischen Union ansässig?
    Die Registrierung muss bei der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde erfolgen.
  • Hat der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der Europäischen Union bzw. ist er nicht in der Europäischen Union ansässig?
    Der Marktteilnehmer muss sich in dem Mitgliedstaat in dem er tätig ist registrieren.

Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 REMIT

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Wie registriert man sich bei der Bundesnetzagentur?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Muss man sich in mehreren Ländern der Europäischen Union registrieren?

Muss man sich in mehreren Ländern der Europäischen Union registrieren?

Auch wenn man in mehreren Ländern der Europäischen Union Transaktionen abschließt, die nach REMIT meldepflichtig sind, darf man sich nur einmal registrieren. Es ist nicht erlaubt, sich bei mehreren nationalen Regulierungsbehörden gleichzeitig zu registrieren.

Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 REMIT

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Wo muss man sich registrieren?
  • Wer muss sich registrieren?

Kann man eine dritte Person beauftragen, die Registrierung durchzuführen?

Die Registrierung eines Marktteilnehmers durch Dritte ist grundsätzlich möglich. In einem solchen Fall behält sich die Bundesnetzagentur jedoch vor, von der registrierenden Person (dem Dienstleister) eine Vollmacht einzufordern, dass die Registrierung des Marktteilnehmers durch diesen genehmigt wurde.

Vollmacht zur Registrierung eines Marktteilnehmers gemäß Art. 9 REMIT (pdf, 8 KB)

Auch wenn die Registrierung durch einen Dienstleister erfolgt, ist der Marktteilnehmer weiterhin selbst für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Wer muss sich registrieren?
  • Wo muss man sich registrieren?

Wie registriert man sich bei der Bundesnetzagentur?

Die Registrierung bei der Bundesnetzagentur erfolgt über das von Registrierungsportal CEREMP (Centralised European Registry for Energy Market Participants).

Weitere Hilfestellungen zur Registrierung entnehmen Sie bitte dem Bereich Registrierung, dem Handbuch zur Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 9 REMIT (pdf, 5 MB), oder kontaktieren Sie uns telefonisch über +49 228 14 5000 oder per E-Mail an remit@bnetza.de.

Wie hoch ist die Gebühr für die Registrierung bei der Bundesnetzagentur?

Die Registrierung der Marktteilnehmer nach Art. 9 Abs. 1 REMIT ist gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 10 EnWG gebührenpflichtig. Aus Nr. 29 des Gebührenverzeichnisses der Energiewirtschaftskostenverordnung ergibt sich eine einmalige Gebühr in Höhe von 350 Euro. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid nach Abschluss der Registrierung.

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist ACER?
  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Welche Angaben müssen bei der Registrierung gemacht werden?
  • Wie registriert man sich bei der Bundesnetzagentur?

Was ist ein ACER-Registrierungscode?

Der ACER-Registrierungscode wird von ACER nach der Registrierung vergeben. Jeder ACER Code ist einem Marktteilnehmer eindeutig zugeordnet. Er kann dazu verwendet werden, den Marktteilnehmer zu identifizieren, wenn er Transaktionsdaten übermittelt. Zusätzlich können auch andere Identitätsmerkmale (z.B. LEI-, BIC- oder EIC-Code) zur Identifizierung genutzt werden, wenn diese während des Registrierungsprozesses angegeben wurden.

Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 2 REMIT

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist ACER?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Wo muss man sich registrieren?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • An wen müssen Daten nach REMIT gemeldet werden?

Datenmeldung

Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 REMIT müssen Transaktions- und Fundamentaldaten an ACER gemeldet werden.

Grundsätzlich müssen alle Transaktionen einschließlich Handelsaufträgen mit Energiegroßhandelsprodukten gemeldet werden.

Die zu meldenden Fundamentaldaten beziehen sich auf die Bereiche Kapazität und Nutzung von Anlagen:

  • zur Erzeugung und Speicherung
  • zum Verbrauch
  • zur Übertragung/Fernleitung

von Strom und Erdgas oder über die Kapazität und Nutzung von Flüssiggasanlagen. Zusätzlich sind auch geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten der genannten Anlagen zu melden.

Eine Konkretisierung der zu meldenden Transaktions- und Fundamentaldaten ist in den Art. 3, 8 und 9 REMIT-Durchführungsverordnung erfolgt. Bestimmte Verträge sind gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT-Durchführungsverordnung nur auf Anforderung von ACER zu melden. Hierzu zählen gruppeninterne Verträge (Abs. 1a), Stromlieferverträge unterhalb der 10 MW Schwelle (Art. 4 Abs. 1b), Gaslieferverträge unterhalb der 20 MW Grenze (Art. 4 Abs. 1c) sowie Regelenergieleistungen Strom und Gas (Art. 4 Abs. 1d). ACER verzichtet zurzeit auf die Datenmeldung der dort genannten Verträge. Auch die in Art. 3 Abs. 1 b) der REMIT-Durchführungsverordnung genannten Transportverträge sind meldepflichtig. Reine Netzanschluss- und Netznutzungsverträge sind hingegen nicht zu melden.

Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 REMIT, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 8 und Art. 9 REMIT-Durchführungsverordnung

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Was ist ein organisierter Marktplatz?

Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Die Meldung von Transaktionen, einschließlich der Handelsaufträge (sog. Orders) kann ausschließlich durch sog. „Registered Reporting Mechanisms“ (RRMs) erfolgen. Grundsätzlich kann sich jeder Marktteilnehmer entweder selbst bei ACER als RRM registrieren oder die Datenmeldung durch einen anderen bei ACER registrierten RRM vornehmen lassen. Es ist ebenfalls möglich, die spiegelbildliche Meldung von Daten/Verträgen seines Vertragspartners zu übernehmen. Um sich als RRM zu registrieren, müssen bestimmte, von ACER festgelegte technische und organisatorische Anforderungen erfüllt werden.

Eine Auflistung aller bereits bei ACER registrierten RRMs können Sie im REMIT-Portal von ACER einsehen.

Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 4 REMIT, Art. 11 REMIT-Durchführungsverordnung

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist ACER?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Was ist ein Standardvertrag?

Gemäß Art. 2 Nr. 2 REMIT-Durchführungsverordnung ist ein Standardvertrag ein Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet. Bei der Meldung eines Standardvertrages über die Versorgung mit Strom oder Erdgas sind alle in Tabelle 1 des Anhangs der REMIT-Durchführungsverordnung genannten Informationen zu übermitteln.

Art. 3 Abs. 2 der REMIT-Durchführungsverordnung verpflichtet ACER eine Auflistung von Standardverträgen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren. Organisierte Marktplätze legen, vor der Einführung/bei Änderungen von Verträgen zum Handel von zugelassenen Energiegroßhandelsprodukten, ACER die entsprechenden Referenzdaten vor. Die nicht abschließende Liste von Standardverträgen finden Sie REMIT Portal von ACER.

Meldefristen

VertragsartZu meldende Informationen (gemäß Tabellen im Anhang der REMIT-Durchführungsverordnung)Meldefrist
Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 11 Arbeitstag
Nicht-Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 21 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von StromTabelle 31 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von ErdgasTabelle 41 Monat
Ausführungen eines Nicht-Standardvertrags, bei dem mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurdenTabelle 11 Monat

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 5, Art. 7 REMIT-Durchführungsverordnung

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist ACER?
  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Was ist ein organisierter Marktplatz?

Was ist ein Nicht-Standardvertrag?

Gemäß Art. 2 Nr. 3 REMIT-Durchführungsverordnung ist ein Nicht-Standardvertrag ein Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt. Bei der Meldung eines Nicht-Standardvertrages über die Versorgung mit Strom oder Erdgas sind alle in Tabelle 2 des Anhangs der REMIT-Durchführungsverordnung genannten Informationen zu melden. Bei der Meldung eines Nicht-Standardvertrages über den Transport von Strom sind alle in Tabelle 3 genannten Informationen zu übermitteln und bei Meldung eins Nicht-Standardvertrages über den Transport von Erdgas alle in Tabelle 4 genannten Informationen.

Auch die Ausführungen eines Nicht-Standardvertrags gemäß Art. 5 Abs. 1 der REMIT-Durchführungsverordnung, bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind meldepflichtig. Bei der Meldung dieser Ausführungen sind alle Einzelheiten der Tabelle 1 zu übermitteln. Die Meldung dieser Ausführungen erfolgt innerhalb von einem Monat, nachdem beiden Vertragsparteien sowohl die Menge als auch der Preis bekannt sind. Dies ist spätestens bei Rechnungsstellung der Fall.

Meldefristen

VertragsartZu meldende Informationen (gemäß Tabellen im Anhang der REMIT-Durchführungsverordnung)Meldefrist
Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 11 Arbeitstag
Nicht-Standardvertrag über die Versorgung mit Strom oder ErdgasTabelle 21 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von StromTabelle 31 Monat
Nicht-Standardvertrag über den Transport von ErdgasTabelle 41 Monat
Ausführungen eines Nicht-Standardvertrags, bei dem mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurdenTabelle 11 Monat

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 3, Art. 5, Art. 7 REMIT-Durchführungsverordnung

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  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Was ist ein organisierter Marktplatz?

Gemäß Art. 2 Nr. 4 REMIT-Durchführungsverordnung ist ein organisierter Marktplatz oder ein organisierter Markt ein multilaterales System oder Einrichtung, das Kauf- und Verkaufsgebote von Energiegroßhandelsprodukten ermöglicht, zusammenführt oder deren Zusammenführung unterstützt und zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, sowie Handelsplätze gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

ACER veröffentlicht eine Liste der organisierten Marktplätze und aktualisiert diese (vgl.Art. 3 Nr. 2 REMIT-Durchführungsverordnung). Die nicht abschließende Liste von organisierten Marktplätzen finden Sie im REMIT Portal von ACER.

Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 4 REMIT-Durchführungsverordnung und Art. 4 Richtlinie 2014/65/EU

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist ACER?
  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Wie sind Daten auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Müssen Transaktionen, die bereits aufgrund der geltenden Regelungen im Finanzmarktbereich gemeldet werden, noch einmal nach REMIT gemeldet werden?

Sofern Transaktionen auch unter den Anwendungsbereich der REMIT fallen, diese aber bereits gemäß:

  • MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) oder
  • EMIR (Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

gemeldet werden, unterliegt man keiner doppelten Meldepflicht in Bezug auf diese Transaktionen. In diesem Fall erhält ACER diese Daten von den zuständigen Meldestellen für Meldungen nach MiFID II oder EMIR.

Rechtsgrundlage: Art. 8 Abs. 3 REMIT

Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)

EU-Verordnung Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR)

Weitere Themen, die Sie in diesem Zusammenhang interessieren könnten, finden Sie in dieser FAQ unter den Fragen:

  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Welche Rolle hat ACER bei der Umsetzung von REMIT?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?

Welche Verträge müssen nur auf Anforderung von ACER gemeldet werden und was bedeutet das für die Registrierungspflicht?

Vier Arten von Verträgen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT-Durchführungsverordnung nur auf begründete Anforderung von ACER gemeldet werden, soweit die entsprechenden Verträge nicht an einem organisierten Marktplatz geschlossen wurden. Diese sind:

a) gruppeninterne Verträge,
b) Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird,
c) Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,
d) Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas.

ACER verzichtet zurzeit auf die Datenmeldung der dort genannten Verträge.

Marktteilnehmer, die ausschließlich Transaktionen im Zusammenhang mit den oben genannten Verträgen unter b) und c) abschließen, müssen sich nicht bei der Bundesnetzagentur registrieren.

Marktteilnehmer, die Transaktionen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß a) oder d) tätigen, müssen sich registrieren.

Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 REMIT-Durchführungsverordnung

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  • Was ist ACER?
  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Wo muss man sich registrieren?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Was ist ein organisierter Marktplatz?

Welche Verträge über die physische Lieferung von Strom fallen unter den 10 MW Schwellwert?

Gemäß Art. 2 Nr. 13 REMIT-Durchführungsverordnung bezeichnet „Produktionseinheit“ eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht. Unter einer Produktionseinheit ist demzufolge nicht in jedem Fall die einzelne Erzeugungseinheit (z.B. ein Windrad), sondern auch ein Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten (z.B. mehrere Windräder) zu verstehen. Bei der Abgrenzung einer Produktionseinheit spielen dabei sowohl die räumliche Zusammengehörigkeit als auch die Eigentumsverhältnisse eine Rolle. Eine Produktionseinheit ist daher z.B. der Teil eines Windparks (z.B. 5 Windräder), der sich im Besitz eines Marktteilnehmers befindet.

Daraus ergeben sich die folgenden Auslegungsbeispiele für Windkraftanlagen in der Direktvermarktung (analog für andere Erzeugungsarten):

  • Verträge über die physische Lieferung von Strom aus einem Windpark (bzw. -teile) mit einer Gesamtleistung von weniger als 10 MW sind nicht meldepflichtig (Abb. 1).
  • Verträge über die physische Lieferung von Strom aus einem Windpark (bzw. -teile) größer 10 MW sind meldepflichtig (Abb. 2).
  • Verfügt ein Marktteilnehmer über mehrere räumlich getrennte Windparks (bzw. -teile), die jeweils weniger als 10 MW Leistung aufweisen und jeweils durch unterschiedliche Verträge vermarktet werden, so sind diese nicht meldepflichtig (Abb. 3).
  • Verfügt ein Marktteilnehmer über mehrere räumlich getrennte Windparks (bzw. -teile), die jeweils weniger als 10 MW Leistung aufweisen und durch einen gemeinsamen Vertrag vermarktet werden, so ist dieser Vertrag meldepflichtig (Abb. 4).

Erfolgt die Vermarktung durch einen Dritten – beispielsweise den Betreiber des Windparks – und hat der Windpark insgesamt eine Leistung von mehr als 10 MW, so muss sich dieser Dritte registrieren und die entsprechenden Vermarktungsverträge melden.

Im Folgenden sind die verschiedenen Beispiele graphisch dargestellt:

Grafische Darstellung Datenmeldepflichten unter Beachtung des Schwellenwerts von 10 MW Grafische Darstellung Datenmeldepflichten unter Beachtung des Schwellenwerts von 10 MW

Rechtsgrundlage: Art. 2, Art. 4 Abs. 1 REMIT-Durchführungsverordnung

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  • Was ist die REMIT-Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission?
  • Wie definiert REMIT Energiegroßhandelsprodukte?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • Was ist ein organisierter Marktplatz?

Besteht die Registrierungs- und Datenmeldepflicht auch bei der Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung?

Bei der Einspeisevergütung gemäß § 21 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Zwischen dem Anlagenbetreiber und dem zur Abnahme verpflichteten Netzbetreiber muss hierfür kein Energiegroßhandelsvertrag geschlossen werden, vgl. § 7 Abs. 1 EEG. Unabhängig von der Größe der Anlagen ist daher keine Registrierung gemäß REMIT bei der Bundesnetzagentur oder Meldung an ACER notwendig.

Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1, Art. 21 EEG

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  • Was ist REMIT?
  • Was ist ACER?
  • Wer muss sich registrieren?
  • Wo muss man sich registrieren?
  • Welche Daten sind auf europäischer Ebene nach REMIT zu melden?
  • An wen müssen Daten nach REMIT gemeldet werden?
  • Welche Verträge über die physische Lieferung von Strom fallen unter den 10 MW Schwellwert?